Die Aufgaben des Stiftungsrates sind in § 8 der Satzung beschrieben.
Im Wesentlichen gehören dazu: Berufung der Vorstandsmitglieder, Grundsätze der Vermögensverwaltung, Entscheidungen über die Grundsätze der Stiftungsarbeit sowie der Mittelverwendung auf Vorschlag des Vorstandes. Beratung, Überwachung und Entlastung des Vorstandes.